MBO-Ä – (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
§ 23c MBO-Ä, Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben.
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