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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 28 BetrVG, Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1)1 Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 2 Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 3 Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.


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