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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1)1 Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2 Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3 Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.


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