Category Image
Gesetze

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 121 BetrVG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Absatz 1, 2 Satz 1, § 92 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Absatz 1, § 106 Absatz 2, § 108 Absatz 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.