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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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§ 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das BMAS wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis § 20, § 60 bis § 63, § 115 und § 116 bezeichneten Wahlen über

  • 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  • 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  • 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  • 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 5.die Stimmabgabe;
  • 5a.die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 besetzt werden können;
  • 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.

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