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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 22 SchwarzArbG, Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der AO sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.


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