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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 32 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Einzug der Zuzahlung

Der Leistungserbringer hat wie bisher die gesetzliche Zuzahlung, die der Versicherte zu entrichten hat, einzuziehen und mit seinem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen (§ 43b Absatz 1 SGB V). Dies gilt sowohl für die prozentuale Zuzahlung als auch für die Verordnungsgebühr. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.


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