(1) Mit der Regelung erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, unter den genannten Voraussetzungen auch sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erbringen oder zu fördern. Durch diese Maßnahmen soll die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen im häuslichen Bereich sichergestellt werden. Bei chronisch kranken oder schwerstkranken Kindern erweist sich die häusliche Behandlungssituation nach der Entlassung aus der Akutversorgung in einer spezialisierten Kinderklinik häufig als sehr schwierig, da erfahrungsgemäß viele Eltern und Betreuungspersonen mit der Behandlungssituation im häuslichen Bereich überfordert sind. Ziel ist, stationäre Aufenthalte im Krankenhaus und/oder in einer Rehabilitationseinrichtung zu verkürzen oder eine Wiederaufnahme zu vermeiden.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind verpflichtet, gemeinsam und einheitlich das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen zu bestimmen. Weitere Informationen erfolgen zeitnah durch die Spitzenverbände der Krankenkassen.
(3) Nach § 132c SGB V können die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen festlegen.
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