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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 60 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen

(1) Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen können Fahrkosten nach Abzug des sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen werden. Wann ein besonderer Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festzulegen.

(2) Sofern bis zum 31. 12. 2003 die überarbeiteten Richtlinien mit einer Definition des besonderen Ausnahmefalls nicht in Kraft getreten sind, wird angestrebt, mit der Ärzteschaft gemeinsame diesbezügliche Übergangsabsprachen zu treffen.

(3) Die bisherige Regelung, nach der die Krankenkasse die Kosten für Fahrten auch zu ambulanten Behandlungen in Härtefällen nach §§ 61 oder § 62 SGB V a. F. (§ 60 Absatz 2 Satz 2 SGB V a. F.) übernommen hat, ist aufgehoben worden.


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