Nach § 33a Absatz 1 Satz 5 SGB V haben Versicherte die Mehrkosten zu tragen, wenn sie digitale Gesundheitsanwendungen wählen, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommenen Gesundheitsanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 134 SGB V übersteigen. Das Gesetz unterscheidet damit 2 Anwendungsfälle zur Tragung von Mehrkosten.
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