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1 Bei Psychotherapie gemäß § 15 sind Anträge auf Langzeittherapie nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 (Einzeltherapie) und nach § 22 (Kombinationsbehandlung), wenn die Kombinationsbehandlung überwiegend als Einzeltherapie erfolgt, im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter zu begründen. 2 Auf Anforderung der Krankenkasse gilt dies im Einzelfall auch für die übrigen Anwendungsformen nach den §§ 21 und § 22 sowie für Kurzzeittherapie. 3 Diese sind durch eine Gutachterin oder einen Gutachter zu prüfen, die oder der bestellt ist nach § 12 Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 7. 3. 2024 und in Kraft getreten am 1. 7. 2024. 4 Die Krankenkasse kann Anträge auf Fortführung einer Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie durch eine Gutachterin oder einen Gutachter prüfen lassen. 5 Im Falle der Ablehnung der Fortführung einer Langzeittherapie muss die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen, sofern die formalen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt sind. 6 Die Gutachterin oder der Gutachter hat sich dazu zu äußern, ob die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 7 Die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder die Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder der Fachpsychotherapeut für Erwachsene oder die Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche oder der Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche hat den Konsiliarbericht im verschlossenen Umschlag dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen.
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