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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Kieferorthopädische Behandlung

    Hat ein gesetzlich Versicherter bei Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, übernimmt die Krankenkasse in medizinisch begründeten Fällen zunächst 80 % der Kosten. Ist mehr als ein Kind zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung, übernimmt sie für jedes weitere Kind 90 %. Voraussetzung ist, dass die Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben.

    Für kieferorthopädische Maßnahmen bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, darf die Krankenkasse nur dann einen Kostenanteil (80 %) übernehmen, wenn so schwere Kieferanomalien vorliegen, dass eine Kombination von kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist.

    Wenn die kieferorthopädische Behandlung nachweislich im geplanten Umfang durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird, erhält der Versicherte auch den von ihm getragenen Kostenanteil von der Krankenkasse erstattet.


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