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AktG – Aktiengesetz



§ 22 AktG, Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4, § 21 Absatz 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.


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