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AktG – Aktiengesetz



§ 71e AktG, Inpfandnahme eigener Aktien

(1)1 Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. 2 Jedoch darf ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. 3 § 71a gilt sinngemäß.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).

(2)1 Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. 2 Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt.


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