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AktG – Aktiengesetz



§ 112 AktG, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

1 Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 § 78 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


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