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AktG – Aktiengesetz



§ 207 AktG, Voraussetzungen

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

(2)1 Für den Beschluss und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Absatz 1, § 184 Absatz 1 sinngemäß. 2 Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluss über die Kapitalerhöhung muss die Art der Erhöhung angeben.

(3) Dem Beschluss ist eine Bilanz zugrunde zu legen.


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