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AktG – Aktiengesetz



§ 323 AktG, Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1)1 Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 2 § 308 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, §§ 309), § 310 gelten sinngemäß. 3 §§ 311 bis § 318 sind nicht anzuwenden.

(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57), § 58 und § 60.


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