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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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§ 46b ArbGG, Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der ZPO entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

(3)1 Im Fall des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2 Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.


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