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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 79 ArbGG

1 Die Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.


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