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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 96 ArbGG, Entscheidung

(1)1 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. 2 Die §§ 562, § 563 ZPO gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.


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