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Gesetze

BVFG – Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
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BVFG – Bundesvertriebenengesetz



§ 103 BVFG, Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.


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