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InsO – Insolvenzordnung

Insolvenzordnung (InsO)
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InsO – Insolvenzordnung



§ 51 InsO, Sonstige Absonderungsberechtigte

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

  • 1.Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
  • 2.Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
  • 3.Gläubiger, denen nach dem HGB ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
  • 4.Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

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