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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 167 InsO, Unterrichtung des Gläubigers

(1)1 Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Absatz 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. 2 Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2)1 Ist der Verwalter nach § 166 Absatz 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. 2 Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.


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