Category Image
Gesetze

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 29 KVLG 1989, Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem ALG oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Überschrift geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1) Wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten Renten beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die landwirtschaftliche Krankenkasse einzureichen.

Absatz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Absatz 1 Satz 2 SGB V mit der Maßgabe, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung besteht.

(3)1 Der Rentenversicherungsträger hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

  • 1.Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
  • 2.den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
  • 3.bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die Ablehnung unanfechtbar geworden ist,
  • 4.Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

  • 5.Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
2 Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 SGB V genannten Leistungen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihr versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet. 4 Für das Verfahren ist § 201 Absatz 6 SGB V entsprechend anzuwenden.

Satz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.

(4) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat der anderen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und § 189 SGB V genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz endet.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).

(5) Die Krankenkasse hat der landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen, dass eine der in § 2 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 genannten Personen nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften endet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.