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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 17 SEG, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)1 § 44 SGB VII gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 EUR und ein Höchstbetrag von 2 000 EUR zugrunde zu legen.

(2)§ 13 gilt entsprechend.

(3)1 Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2 Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.


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