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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 38 SEG, Derzeitiges Einkommen

1 Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a SGB IV genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SGB IV genannten Einkommensarten. 2 Die §§ 18b und § 18c SGB IV gelten entsprechend.


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