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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
Sozialversicherungsrecht
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 28 SGB I, Leistungen der Sozialhilfe

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • 1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • 1a.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • 2.Hilfen zur Gesundheit,
  • 3.(weggefallen)
  • Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 4.Hilfe zur Pflege,
  • 5.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • 6.Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.


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