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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 64 SGB I, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

§ 64 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 13. 12. 2007 (BGBl. I S. 2904).


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