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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 63 SGB XIV, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • 1.Leistungen nach den §§ 49 bis § 55 SGB IX,
  • 2.Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX,
  • 3.Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 SGB IX,
  • 4.Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX,
  • 5.ein Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX und
  • 6.ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.


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