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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 1 SVG, Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und § 5 Absatz 1, der §§ 6 und § 7 Absatz 2, der §§ 9, § 11 und § 56 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, § 65, § 84 bis § 87 und § 89 bis § 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 BBesG).


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