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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 30 UmwG, Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

(1)1 Die Barabfindung muss die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. 2 § 15 Absatz 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.

(2)1 Die Angemessenheit einer anzubietenden Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. 2 Die §§ 10 bis § 12 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Berechtigten können auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.


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