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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 71 UmwG, Bestellung eines Treuhänders

(1)1 Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. 2 Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, dass er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.

(2)§ 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


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