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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 184 UmwG, Anwendung der Spaltungsvorschriften

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nummer 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und die für übernehmende Aktiengesellschaften im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des 2, Buches auf den vergleichbaren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2)§ 176 Absatz 2 bis 4 sowie § 178 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.


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