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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 151 VwGO

1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis § 149 gelten entsprechend.


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