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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 12 ZDG, Befreiungs- und Zurückstellungsanträge

(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 20 WPflG frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2 WPflG) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.

(2)1 Anträgen nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen. 2 Bei Anträgen nach § 11 Absatz 2 sind beizubringen

  • 1.der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
  • 2.eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.

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