Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 568 ZPO, Originärer Einzelrichter

1 Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung, wenn

  • 1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  • 2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3 Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.