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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 40a DEÜV, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 40a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).

(1) Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI vorliegen.

(2)§ 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.


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