DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40b DEÜV, Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
1 Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB VI versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind
1.die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB VI anzugeben und
2.Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
3§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 40b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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