Category Image
Verordnungen

PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung



§ 7 PpUGV, Ausnahmetatbestände

1 Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

  • 1.bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
  • 2.bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.