§ 4 KFE-RL, Beratungspflicht nach Maßgabe der Chroniker-Richtlinie
1 Nach § 4 Absatz 1 der Chroniker-Richtlinie sind Ärztinnen und Ärzte, die eine der in der Chroniker-Richtlinie in § 4 Absatz 2 genannten Früherkennungsuntersuchungen durchführen, nach Maßgabe der Chroniker-Richtlinie verpflichtet, nach dem 1. 4. 1987 geborene weibliche und nach dem 1. 4. 1962 geborene männliche Versicherte jeweils einmal zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens jedoch in einem Zeitraum von 2 Jahren nach Erreichen des Anspruchsalters, gestützt auf Merkblätter zu beraten. 2 Die Inhalte der Merkblätter werden als Anlage zu dieser Richtlinie beschlossen.
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