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Richtlinien

KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) [KrTr-RL]
Sozialversicherungsrecht
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KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie



Anlage 1 KrTr-RL, Inhalt der Verordnung

In der Verordnung sind insbesondere anzugeben:

  • 1.Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§ 294a SGB V):
  • Anhaltspunkte für:
    • a)Unfall, Unfallfolgen
    • b)Arbeitsunfall, Berufskrankheit
    • c)Versorgungsleiden.
  • 2.Angabe, ob es sich um eine Hinfahrt zur Behandlungsstätte, eine Rückfahrt von der Behandlungsstätte oder beides handelt
  • 3.Der Grund der Beförderung (Hauptleistung der Krankenkasse), weshalb der Transport als Nebenleistung erbracht wird
  • 4.Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz und nächst erreichbare, geeignete Behandlungsstätte
  • 5.Das medizinisch notwendige Transportmittel (Art der Beförderung)

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