Category Image
Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Anlage 3 DEÜVGs, Schlüsselzahlen für die Personengruppen

Personenkreis
101Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
102Auszubildende ohne besondere Merkmale
103Beschäftigte in Altersteilzeit
104Hausgewerbetreibende
105Praktikanten
106Werkstudenten
107Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
108Bezieher von Vorruhestandsgeld
109Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV
110Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV
111Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113Nebenerwerbslandwirte
114Nebenerwerbslandwirte — saisonal beschäftigt
116Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG
117Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
118Berufsmäßig unständig Beschäftigte
119Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
120Versicherungspflichtige Altersvollrentner
121Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
122Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
123Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
124Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
127Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt sind
140Seeleute
141Auszubildende in der Seefahrt
142Seeleute in Altersteilzeit
143Seelotsen
144Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt
149In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
150In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner
190Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII als Beschäftigte gelten

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.