Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 5.5. VVGeneralauftrag, Anpassung des Verletztengeldes
(1) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 70 SGB IX werden von der Krankenkasse vorgenommen.
(2) Anpassungen des Verletztengeldes nach § 47 Absatz 8 SGB VII werden von der Krankenkasse nur nach entsprechender Mitteilung des Unfallversicherungsträgers vorgenommen. In der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers müssen das für die Anpassung maßgebliche Brutto- und Nettoarbeitsentgelt und der Anpassungszeitpunkt genannt sein.
(3) Das Verletztengeld darf nach der Anpassung 80 v. H. des Höchstregelentgelts nicht übersteigen.
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