Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 43c SGB XI Ziff. 4. RS 2024/08, Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags

(1) Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig von der Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI und bemisst sich an dem tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Hierfür sind die pflegebedingten Aufwendungen und die Summe der Ausbildungsumlagen abzüglich des Leistungsbetrags nach § 43 Absatz 2 SGB XI maßgeblich. Hinsichtlich der Berechnung der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen für Teilzeiträume (z. B. Auszug, Tod, Heimwechsel im laufenden Kalendermonat) wird auf die Ausführungen zu § 43 SGB XI (vgl. § 43 SGB XI Ziff. 6.) verwiesen. Abhängig von dem ermittelten tatsächlichen Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zahlt die Pflegekasse den von der Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI abhängigen prozentualen Leistungszuschlag.

Dies gilt auch für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die bis zum 31. 12. 2021 aufgrund der Regelung nach § 141 Absatz 3 SGB XI einen Besitzstandsschutzbetrag erhalten haben. Da die Regelung des § 141 Absatz 3 SGB XI zum 31. 12. 2021 entfallen ist, findet diese bei der Ermittlung des Leistungszuschlages nach § 43c SGB XI folglich keine Berücksichtigung mehr.

Beispiel 1:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 15. 6. 2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags ab dem 1. 1. 2024

Pflegebedingte Aufwendungen74,28 EUR x 30,42 = 2 259,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach PflBG täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 = 195,30 EUR
Gesamtsumme2 454,90 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 319 EUR
Eigenanteil1 135 EUR
davon 50 v. H.567,95 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15. 6. 2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Juni 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31. 12. 2023 für insgesamt 31 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1. 1. 2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Beispiel 2:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit dem 27. 1. 2021 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags

Pflegebedingte Aufwendungen74,28 EUR x 30,42 = 2 259,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach PflBG täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 = 195,30 EUR
Gesamtsumme2 454,90 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 319 EUR
Eigenanteil1 135 EUR
davon 75 v. H.851,93 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 27. 1. 2021 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Januar 2021 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31. 12. 2023 für insgesamt 36 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1. 1. 2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Beispiel 3:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 15. 10. 2016 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Aufgrund des Besitzstandsschutzes nach § 141 Absatz 3 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Besitzstandsschutzbetrag in Höhe von 85,50 EUR an die vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags

Pflegebedingte Aufwendungen75,30 EUR x 30,42 = 2 290,63 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage täglich 3,14 EUR
+ Ausbildungsumlage nach PflBG täglich 3,28 EUR)
6,42 EUR x 30,42 = 195,30 EUR
Gesamtsumme2 485,93 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 855 EUR
Eigenanteil630,93 EUR
davon 75 v. H.473,20 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15. 10. 2016 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Oktober 2016 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31. 12. 2021 für insgesamt 63 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1. 1. 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Durch den Wegfall des Besitzstandsschutzes nach § 141 Absatz 3 SGB XI findet der von der Pflegekasse bis zum 31. 12. 2021 zu zahlende Besitzstandsschutzbetrag keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Ab 1. 1. 2024 erhöhte sich der Leistungszuschlag auf 75 v. H.

(2) Sofern der monatliche Pauschbetrag nach § 43 Absatz 2 SGB XI höher ist als die Summe der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen und der pflegebedürftigen Person kein von ihr zu zahlender Eigenanteil entsteht, zahlt die Pflegekasse keinen Leistungszuschlag. Die Pflegekasse übernimmt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Höhe des monatlichen Pauschbetrags und der Summe der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 43 Absatz 3 Satz 3 SGB XI).

Beispiel 4:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit dem 1. 4. 2024 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags im Monat Mai 2025

Pflegebedingte Aufwendungen50,50 EUR x 30,42 = 1 536,21 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 2,50 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 3,10 EUR täglich)
5,60 EUR x 30,42 = 170,35 EUR
Gesamtsumme1 706,56 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 1. 4. 2024 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Bis zum 30. 4. 2025 hat sie für insgesamt 14 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen. Dem Grunde nach wäre somit im Monat Mai 2025 ein Leistungszuschlag in Höhe von 30 v. H. zu dem von der pflegebedürftigen Person zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zu zahlen.

Da der monatliche Pauschbetrag nach § 43 Absatz 2 SGB XI jedoch höher ist (1 855 EUR) als die Summe der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen verbleibt kein von der pflegebedürftigen Person zu tragender Eigenanteil.

Demzufolge zahlt die Pflegekasse keinen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Der verbleibende Pauschbetrag in Höhe von 148,44 EUR (1 855 EUR - 1 706,56 EUR) wird für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung verwendet, sodass sich die von der pflegebedürftigen Person zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten entsprechend reduzieren.

(3) Durch eine Höherstufung erhöhen sich die pflegebedingten Aufwendungen und damit der von der pflegebedürftigen Person zu zahlende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Erfolgt der Wechsel in einen höheren Pflegegrad, zahlt die Pflegekasse den Pauschbetrag des höheren Pflegegrades für den gesamten Monat (vgl. § 43 SGB XI Ziff. 9.). Das macht in der Regel für diesen Monat eine Neuberechnung des Leistungszuschlags erforderlich.

Beispiel 5:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 lebt seit 1. 2. 2023 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Aufgrund eines Höherstufungsantrags wird sie ab 14. 5. 2025 in den Pflegegrad 3 eingestuft.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags

vom 1. 5. 2025 bis 13. 5. 2025
Pflegebedingte Aufwendungen in Pflegegrad 2

50,50 EUR x 13 = 656,50 EUR
vom 14. 5. 2025 bis 31. 5. 2025
Pflegebedingte Aufwendungen in Pflegegrad 3

60 EUR x 18 =1 080 EUR
Gesamtsumme pflegebedingte Aufwendungen1 736,60 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 2,50 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 3,10 EUR täglich)
5,60 EUR x 30,42 = 170,35 EUR
Gesamtsumme1 906,85 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 319 EUR
Eigenanteil587,85 EUR
davon 50 v. H.293,93 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 1. 2. 2023 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Bis zum 31. 1. 2025 bezog sie für insgesamt 24 Kalendermonate Leistungen. Mit Beginn des 25. Kalendermonats (1. 2. 2025) erhält sie einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen.

Im Monat April 2025 übernimmt die Pflegekasse nach dem Pflegegrad 2 für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 805 EUR (50,50 EUR x 30,42 = 1 536,21 EUR + 170,35 EUR = 1 706,56 EUR).

Da die Pflegekasse für den Monat Mai 2025 den höheren Pauschbetrag des Pflegegrades 3 leistet, übernimmt sie pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1 319 EUR. Zu dem von der pflegebedürftigen Person zu zahlende Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen erhält sie einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

(4) Die Leistungen nach dem SGB XI ruhen gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI in Höhe der gesetzlichen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem SGB VII, dem Soldatenentschädigungsrecht oder aus öffentlichen Kassen aufgrund von gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (vgl. hierzu § 34 SGB XI Ziff. 2.1. ff. zu § 34 SGB XI). Werden die Kosten einer vollstationären Pflege nach § 44 Absatz 5 SGB VII übernommen, so ist für die Berechnung der Höhe des von der pflegebedürftigen Person zu tragenden Eigenanteils zunächst die Heimpflege nach § 44 Absatz 5 SGB VII von den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zum Abzug zu bringen. Sofern die Leistungen nach § 43 SGB XI höher sind, ist der Differenzbetrag ebenfalls zum Abzug zu bringen.

Beispiel 6:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 lebt seit 15. 10. 2016 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie erhält Heimpflege nach § 44 Absatz 5 SGB VII in Höhe von 1 386 EUR monatlich.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags

Pflegebedingte Aufwendungen75,30 EUR x 30,42 = 2 290,63 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 3,28 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 3,14 EUR täglich)
6,42 EUR x 30,42 = 195,30 EUR
Gesamtsumme2 485,93 EUR
abzüglich Heimpflege § 44 SGB VII1 386 EUR
abzüglich Leistungsbetrag § 43 SGB XI (verringert um den vorrangigen Betrag der Heimpflege nach § 44 SGB VII
=1 855 EUR - 1 386 EUR)


469 EUR
Eigenanteil630,93 EUR
davon 75 v. H.473,20 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 15. 10. 2016 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Der Monat Oktober 2016 wird als voller Kalendermonat für die Dauer des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI berücksichtigt. Da die pflegebedürftige Person bis zum 31. 12. 2021 für insgesamt 63 Kalendermonate Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen hat, erhält sie ab 1. 1. 2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 v. H. und seit dem 1. 1. 2024 in Höhe von 75 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Die von der pflegebedürftigen Person bezogene Heimpflege nach § 44 Absatz 5 SGB VII ist von den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zum Abzug zu bringen. Da die Leistungen der Pflegeversicherung höher sind als die Heimpflege nach § 44 Absatz 5 SGB VII kann die pflegebedürftige Person die Differenz in Höhe von 469 EUR (1 855 EUR - 1 386 EUR) beanspruchen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.