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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 408 AO, Kosten des Verfahrens

1 Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. 2 Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.


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