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GewO – Gewerbeordnung



§ 60d GewO, Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Absatz 2 und 3, § 56 Absatz 1 oder 3 Satz 2, § 60a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 60c Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 2 Satz 2, § 61a Absatz 2 oder entgegen einer aufgrund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.


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