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StPO – Strafprozessordnung



§ 37 StPO, Zustellungsverfahren

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3)1 Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. 2 Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.


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