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StPO – Strafprozessordnung



§ 228 StPO, Aussetzung und Unterbrechung

(1)1 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Absatz 2 entscheidet das Gericht. 2 Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Absatz 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.


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