Category Image
Gesetze

StPO – Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

StPO – Strafprozessordnung



§ 240 StPO, Fragerecht

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2)1 Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2 Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.