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StPO – Strafprozessordnung



§ 270 StPO, Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

(1)1 Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht; § 209a Nummer 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2 Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluss bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Absatz 1 Satz 1.

(3)1 Der Beschluss hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. 2 Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4)1 Ist der Verweisungsbeschluss von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. 2 Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.


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